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J!Cast 61 Email-Überwachung E-Mail
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Geschrieben von Laura Dierking   
Friday, 27. June 2008

Während gespeicherte Vorratsdaten und heimliche Online-Durchsuchungen im Zentrum aktueller Diskussionen stehen, erfährt eine alltäglichere und womöglich viel einfachere Form der Ermittlertätigkeit erst langsam zunehmende Bedeutung: die Überwachung von E-Mails.

Nachdem zunächst alle Provider die technischen Voraussetzungen für eine solche Überwachung schaffen mussten, ohne dass diese wesentlich genutzt wurden, befassen sich nunmehr die Gerichte mit der Frage, nach welchen Voraussetzungen eine solche Überwachung überhaupt erfolgen kann. Sind die Grundsätze der Telefonüberwachung anzuwenden oder lassen sich die Daten nicht viel einfacher dann beschlagnahmen, wenn gerade kein Telekommunikationsvorgang stattfindet und die Daten friedlich auf dem Server ruhen?

Zu diesem Thema hat Dr. Marc Störing promoviert und
stand Laura Dierking Rede und Antwort.

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Kommentare
Keine Post weil ...
geschrieben von Dr. Marc Störing on 2008-06-30 11:26:51
Hallo, 
 
Artikel 10 des Grundgesetzes schützt sowohl das Briefgeheimnis als auch das Fernmeldegeheimnis. Letzterer Begriff mutet heute etwas antiquiert an, und man könnte auch moderner vom Telekommunikationsgeheimnis sprechen. Damit macht es zunächst einmal für den grundrechtlichen Schutz keinen Unterschied, ob eine E-Mail als Brief oder als Telekommunikation gilt. Der Begriff der Telekommunikation meint ja auch nicht ausschließlich Telefongespräche. Fax oder SMS sind etwa ebenfalls Telekommunikation, auch VoIP oder Instant Messaging. 
 
Für einen Zugriff der Strafverfolger unterscheidet die Strafprozessordnung (StPO) dann zwischen einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO und einer Postbeschlagnahme nach § 99 StPO als Sonderfalls der üblichen Beschlagnahme nach § 94 StPO. 
 
Einige wenige Stimmen vertreten dabei tatsächlich die Auffassung, die Postbeschlagnahme nach § 99 StPO sei - direkt oder sinngemäß („analog“) - die passende Vorschrift für den Zugriff auf E-Mails. 
 
Die große Mehrheit der Juristen lehnt diesen Weg aber ab, denn die wohl richtige Trennungslinie zwischen Post und Telekommunikation ist das körperliche Übermittlungsobjekt. Wird also nichts körperlich vom Sender zum Empfänger bewegt, sondern werden nur elektronisch Daten übertragen, liegt Telekommunikation vor. Deshalb passt die Postbeschlagnahme nicht, denn eine E-Mail ist besteht aus digitalen Daten, und nicht aus körperlich transportierten Gegenständen. 
 
Damit bleibt dann der im Podcast näher besprochene Streit, ob nicht trotzdem diese digitalen Daten einfach „beschlagnahmt“ werden können, oder doch als Telekommunikation „überwacht“ werden müssen. 
 
Viele Grüße, 
Marc Störing
warum nicht sowas wie Post?
geschrieben von Gast on 2008-06-28 12:17:42
Hallo 
 
ich habe mir gerade die aktuelle Folge angehört. Als nicht juristisch Gebildeter wäre ich nicht als erstes auf die Idee gekommen, das eine Email sowas wie Telefon ist - meine erste assoziation wäre gewesen, das Email so etwas wie Post ist - das legt der Name zumindest nahe. könnt ihr vielleicht noch darauf eingehen, warum das nicht so ist? oder warum das keine Rolle spielt?

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