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J!Cast 52 Grundrechte in Europa E-Mail
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Geschrieben von Laura Dierking   
Friday, 22. February 2008

Der Fall, in dem ein Musikrechteinhaber die persönlichen Daten eines Filesharers ergattern möchte, ist nicht neu. Nun war hiermit aber sogar der EuGH befasst und entschied, dass auch der effektive Schutz geistigen Eigentums das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht übermäßig einschränken dürfe. Die Filesharer-Daten bekamen die spanischen Rechteinhaber deshalb nicht. Damit legte der EuGH aber nicht einfach nur Richtlinien aus, wie wir es zunächst von ihm gewohnt sind, sondern er prüfte auch Grundrechte und wägte diese gegeneinander ab. 

Doch woher nimmt der EuGH Grundrechte? Schließlich hat die EU doch noch nicht einmal eine Verfassung... 

Welche Rolle EMRK, die Grundrechte-Charta und nationale Grundrechte auf europäischer Ebene spielen und wie der EuGH  damit umgeht, erfuhr Laura Dierking im Gespräch mit Dr. Katrin Neukamm. Offen blieb dabei, ob der EuGH nun möglicherweise auch im Fall der Vorratsdatenspeicherung entsprechendes Gewicht auf ein Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung legen würde. Egal scheint es ihm zumindest nicht zu sein...

 

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Kommentare
Simon sagt:
geschrieben von Gast on 2008-02-27 19:31:17
Patrick Breitenbach hatte im vorletzten J!Cast ja angedeutet, dass das BVerfG möglicherweise vorlegen wird, damit der EuGH eben auch über die Vereinbarkeit mit den EU-Grundrechten entscheiden kann. 
 
Dich hat das Urteil heute also auch beeindruckt. ;-) Danke für die Antwort!
tja, die Iren...
geschrieben von Laura on 2008-02-27 09:10:25
Hallo Simon,  
danke für die interessante Frage. Tatsächlich berufen sich ja die Iren auf einen formellen Fehler beim Zustandekommen der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Im entsprechenden Verfahren darf dann der EuGH natürlich auch nur darüber entscheiden - das entspricht insoweit der Dispositionsmaxime. Zur Verletzung der europäischen Grundrechte in materieller Hinsicht wird der EuGH in diesem Verfahren also nichts entscheiden. (Das wäre den Iren auch gar nicht recht, schließlich halten sie die Speicherung materiellrechtlich ja für prima). 
 
Nun haben oberste Richter manchmal die Angewohnheit, sich auf ihre Weise in die aktuelle Diskussion einzubringen - indem sie nämlich ihre Ansicht zu Fragen andeuten, die gar nicht unmittelbar zu einer Entscheidung gehören. In diesen Andeutungen sind dann manchmal auch Tipps für die Politik versteckt... 
Es kann also durchaus sein, dass der EuGH in einer Entscheidung über die formelle Rechtmäßigkeit der Richtlinie auch zur Vereinbarkeit mit Grundrechten zwischen den Zeilen etwas durchschimmern lässt. Tatsächlich entscheiden darf er diese Frage aber erst, wenn sie ihm auch gestellt wird. (wo kein Kläger, da kein Richter...) 
Laura
Simon sagt:
geschrieben von Gast on 2008-02-24 22:33:09
Mal wieder ein sehr informativer J!Cast!  
 
Was mich insbesondere in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung interessieren würde: Gilt eigentlich die Dispositionmaxime in Verfahren vor dem EuGH? Aktuell ist gegen die Vorratsdatenspeicherung nur eine Klage der Republik Irland anhängig - und meines Wissens beruft Irland sich darauf, länger speichern zu wollen. Kann der EuGH nun überhaupt zu dem Ergebnis kommen, die Republik Irland dürfe nur kürzer, respektive gar nicht speichern?

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