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J!Cast 36 Online-Mitschnitte und das Urheberrecht E-Mail
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Geschrieben von Laura Dierking   
Thursday, 28. June 2007

Die Software „flatster“ ermöglicht es, einzelne Wunschtitel im weltweiten Fundus der Internetradios zu finden und dann auch aufzuzeichnen. Damit ist das Programm natürlich ein Dorn im Auge der Musikindustrie. Doch der Versuch, gerichtlich gegen „flatster“ im Wege einer einstweiligen Verfügung vorzugehen, scheiterte jetzt vor dem LG Hamburg. Das Gericht legte der Antragstellerin nahe, den wohl unbegründeten Antrag zurückzuziehen.
Dabei kam es für die Beurteilung entscheidend darauf an, wo die Grenze zwischen der reinen Vermittlung zu einer legalen Privatkopie und einer urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung zu ziehen ist.

Hierüber und über die Aufzeichnung von Fernsehsendungen mittels internetbasierter Aufnahmeprogramme und deren Konflikte mit dem Urheberrecht habe ich mit Dr. Thomas Engels, LL.M . gesprochen. Thomas ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Terhaag & Partner (www.aufrecht.de)

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Kommentare
flatster :-)
geschrieben von Gast on 2007-07-06 20:35:35
...das flatster Prinzip scheint ja genial zu sein. Offenbar haben sich die Macher sehr gründlich vorbereitet und vor Start schlau gemacht...... 
Wenn es derart zuverlässig funktioniert, ist dem Dienst ein entsprechender Boom sicher, denn darauf warten die ganzen Leute da draussen eigentlich alle..... 
Schutzlandprinzip olé
geschrieben von Gast on 2007-07-06 16:47:35
Die Idee, sämtliche Server außerhalb der EU zu stationieren ist nicht neu - hilft im Bereich des Urheberrechts allerdings meistens nicht allzuviel. Denn hier gilt das Schutzlandprinzip. Demnach ist das Recht des Landes anwendbar, in dem urheberrechtlicher Schutz begehrt wird. Das ist bei Fragen der öffentlichen Zugänglichmachung das Land in dem die Inhalte abrufbar sind (also nahezu jedes Land). Dazu kommt im Fall des onlinetvvrecorders, dass mit deutschem Fernsehprogramm und Erläuterungen in deutscher Sprache ganz offensichtlich ein deutsches Publikum angesprochen ist. Aber schließlich versucht man ja auch trotz des eher exotischen Standortes auf der Bohrinsel Sealand sich an deutsches bzw. europäisches Urheberrecht anzupassen.
Michael
geschrieben von Gast on 2007-06-28 21:54:38
Im Zusammenhang mit onlinetvrecoder stellt sich die Frage in wie weit deutsches Recht überhaupt Anwendung findet, da das "Unternehmen" laut Impressum ja gar nicht in Deutschland ansässig ist. :?

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